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17. März 2021 - Know-how

Totalrevision des Gesetzes über das Verzeichnis der wirtschaftlichen Eigentümer inländischer Rechtsträger (VwEG)

Die 5. EU-Geldwäsche-Richtlinie sieht durch eine Anpassung der Art. 30 und 31 erweiterte Verpflichtungen betreffend Inhalt und Transparenz des Verzeichnisses der wirtschaftlichen Eigentümer vor. Zudem wurden im Rahmen der Umsetzung des aktuell geltenden Gesetzes Schwachstellen erkannt, die im Rahmen der Gesetzesanpassung behoben werden.

Am 1. April 2021 tritt das neue Gesetz über das Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen von Rechtsträgern (VwbPG) in Kraft. Es ersetzt das Gesetz vom 6. Dezember 2018 über das Verzeichnis der wirtschaftlichen Eigentümer inländischer Rechtsträger (VwEG), welches seit dem 1. August 2019 in Kraft ist. Damit werden die entsprechenden Vorgaben der 5. EU-Geldwäsche-Richtlinie umgesetzt.

Die 5. EU-Geldwäsche-Richtlinie sieht keine Unterscheidung zwischen den beiden Begriffen «wirtschaftlich Berechtigter» und «wirtschaftlicher Eigentümer» vor. Daher wird die in Liechtenstein geltende unterschiedliche Definition der «wirtschaftlich berechtigten Person» gemäss Sorgfaltspflichtgesetzgebung und «wirtschaftlichen Eigentümer» gemäss VwEG aufgehoben. Aufgrund dieser Vereinheitlichung der Begriffe erfährt der Titel des Gesetzes eine terminologische Anpassung.

Die praktischen Auswirkungen sind wie folgt:


Pflichten der Rechtsträger

  • Sowohl bei Körperschaften, einschliesslich körperschaftlich strukturierten Anstalten oder Treuunternehmen, sowie Gesellschaften ohne Persönlichkeit als auch bei Stiftungen, Treuhänderschaften (Trusts) sowie stiftungsähnlich strukturierten Anstalten oder Treuunternehmen haben die Rechtsträger die Identität ihrer wirtschaftlich berechtigten Personen festzustellen und dem Amt für Justiz (AJU) in elektronischer Form mitzuteilen.
  • Sofern bereits eine Eintragung in einem entsprechenden Register eines anderen EWR-Mitgliedstaates nachgewiesen werden kann, besteht für Treuhänderschaften und ähnliche Rechtsvereinbarungen keine Pflicht, ihre wirtschaftlich berechtigten Personen in das Verzeichnis einzutragen. Diese Ausnahme gilt nur dann, wenn die Treuhänderschaft oder ähnliche Rechtsvereinbarung durch eine Person nach Art. 3 Abs. 1 Bst. k des Sorgfaltspflichtgesetzes (SPG) verwaltet wird.
  • Die wirtschaftlich berechtigten Personen sind analog der Definition der Sorgfaltspflichtgesetz-gebung festzustellen und in das elektronische Verzeichnis einzutragen.
  • Folglich sind bei Körperschaften, einschliesslich körperschaftlich strukturierten Anstalten oder Treuunternehmen, sowie Gesellschaften ohne Persönlichkeit diejenigen natürlichen Personen festzustellen und in das Verzeichnis einzutragen, die einen Anteil/Stimmrechte/eine Gewinnbeteiligung von 25 % oder mehr an diesen Rechtsträgern haben oder auf andere Weise die Kontrolle über diese Rechtsträger ausüben.
  • Folglich sind bei Stiftungen, Treuhänderschaften sowie stiftungsähnlich strukturierten Anstalten oder Treuunternehmen sämtliche wirtschaftlich berechtigte Personen festzustellen und in das Verzeichnis einzutragen, unabhängig davon, ob sie Kontrolle ausüben oder nicht.
  • Folglich können als Mitglieder des Stiftungsrates oder Verwaltungsrates bzw. des Treunehmers auch juristische Personen festgehalten und in das elektronische Verzeichnis eingetragen werden.

​​​​​​Meldepflicht bei Unstimmigkeiten

Die Sorgfaltspflichtigen sind verpflichtet, dem AJU innert 30 Tagen ab Kenntnisnahme Unstimmigkeiten zu melden, die sie zwischen den im Verzeichnis eingetragenen Daten zu den wirtschaftlich berechtigten Personen von Rechtsträgern und den ihnen zu diesen zur Verfügung stehenden Angaben feststellen. Dies gilt auch für Behörden.

Vernetzung des Verzeichnisses

Das Verzeichnis wird über die zentrale Europäische Plattform mit den zentralen Registern anderer EWR-Mitgliedstaaten vernetzt.

Offenlegung von Daten

  • Die Stabsstelle FIU, die FMA, die Landespolizei, die Steuerverwaltung, die Staatsanwaltschaft, das Landgericht und die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer dürfen im Einzelfall uneingeschränkt im Abrufverfahren Einsicht in die im Verzeichnis eingetragenen Daten zu den wirtschaftlich berechtigten Personen von Rechtsträgern nehmen.
  • Auf Antrag legt das AJU gegenüber ausländischen Banken und Finanzinstituten sowie inländischen Sorgfaltspflichtigen die im Verzeichnis eingetragenen Daten von Rechtsträgern zum Zweck der Vornahme der Sorgfaltspflichten offen.
  • In- und ausländische Personen und Organisationen können beim AJU gegen Gebühr eine Offenlegung der im Verzeichnis eingetragenen Daten von alleinstehenden Körperschaften, einschliesslich körperschaftlich strukturierten Anstalten oder Treuunternehmen beantragen.

Einschränkung der Offenlegung von Daten bei Vorliegen schutzwürdiger Interessen

Das AJU kann die Offenlegung von Daten gegenüber inländischen Sorgfaltspflichtigen und Dritten auf Antrag eines Rechtsträgers vollständig oder teilweise einschränken, wenn dieser nachweist, dass der Offenlegung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls überwiegende schutzwürdige Interessen der wirtschaftlich berechtigten Personen entgegenstehen, bspw. wenn sie:

  • durch die Offenlegung von Daten einem unverhältnismässigen Risiko von Betrug, Entführung, Erpressung, Schutzgelderpressung, Schikane, Gewalt oder Einschüchterung ausgesetzt würden, oder
  • minderjährig oder anderweitig geschäftsunfähig sind.

Übergangsbestimmungen

  • Rechtsträger, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwbPG, also 1. April 2021, bestehen, haben die Daten über ihre wirtschaftlich berechtigten Personen dem AJU innert sechs Monaten ab Inkrafttreten des VwbPG, also bis zum 30. September 2021, mitzuteilen.
  • Sorgfaltspflichtige haben Unstimmigkeiten dem AJU ebenfalls bis zum 30. September 2021 mitzuteilen.


Fazit

Übernahme der bestehenden Daten in die neue Datenbank

Das AJU wird die Daten, die bis zum Inkrafttreten des VwbPG am 1. April 2021 im «Verzeichnis wirtschaftlicher Eigentümer» eingetragen sind, in das neue «Verzeichnis wirtschaftlicher Berechtigter» übertragen. Die unterschiedlichen Definitionen der einzutragenden Daten gemäss bisherigem und neuem Gesetz können zu Abweichungen führen. Folglich müssen die Organe der jeweiligen Rechtsträger die Korrektheit der Eintragung prüfen und gegebenenfalls Anpassungen an die neuen gesetzlichen Vorgaben vornehmen.

Verantwortlichkeit

Für die richtige und vollständige Eintragung der Daten in das Verzeichnis sind die Rechtsträger bzw. deren Organe verantwortlich.

Elektronische Datenerfassung

Die Datenerfassung ist voraussichtlich ab dem 5. April 2021 möglich und erfolgt im Online-Portal https://vwb.llv.li auf den Formularen «C-VwbP» bzw. «T-VwbP».

Anträge und Meldungen an das Verzeichnis

Anträge und Meldungen an das AJU, wie etwa zur Offenlegung der Daten, Einschränkung der Offenlegung oder Meldung von Unstimmigkeiten, sind physisch mittels entsprechender amtlicher Formulare einzubringen.

Das AJU prüft derzeit die Möglichkeiten der elektronischen Einreichung von Anträgen und Meldungen.

Hilfestellungen für die betroffenen Rechtsträger

Das AJU wird die betroffenen Rechtsträger mittels E-Mail an die im Verzeichnis eingetragene Kontaktperson über die zentralen Änderungen informieren.

Ergänzend dazu werden auf der Homepage des AJU in der Rubrik «Verzeichnis wirtschaftlich Berechtigter» weitere Informationsdokumente zur Verfügung gestellt (z.B. Wegleitung zum Verzeichnis wirtschaftlich Berechtigter, Informationen zu den technischen Anforderungen an die Eintragung [«Schritt-für-Schritt Anleitung»], häufige Fragen und Antworten).

 

Quellen
Infoblatt Verzeichnis wirtschaftlich Berechtigter
https://bit.ly/2P5CqVF
https://bit.ly/3qW3iVA

Von:
Pascal Eggenberger
Head of Compliance
First Advisory Trust reg.

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