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30. Juli 2021 - Know-how

Totalrevision des Gesetzes über das Verzeichnis der wirtschaftlichen Eigentümer inländischer Rechtsträger (VwEG)

Seit dem letzten Blogbeitrag in Sachen „Totalrevision des Gesetzes über das Verzeichnis der wirtschaftlichen Eigentümer inländischer Rechtsträger (VwEG)“ im März dieses Jahres können wir über Neuigkeiten seitens des Amtes für Justiz (AJU) berichten.

Die in diesem Monat vom AJU ausgegebene Wegleitung zum Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen von Rechtsträgern hält mitunter fest, dass die Mitteilungspflichten von Rechtsträgern sich aus Art. 4 VwbPG ergeben. Grundsätzlich sind die relevanten Daten dem AJU innert 30 Tagen ab dem für den jeweiligen Rechtsträger relevanten Ereignis (z.B. Eintrag im Handelsregister oder Gründung) bzw. innert 30 Tagen ab Kenntnisnahme entsprechender Änderungen mitzuteilen. Dabei sind Rechtsträger gemeint, die nach dem Inkrafttreten des VwbPG ins Handelsregister eingetragen bzw. gegründet wurden, also nach dem 1. April 2021.

Zusätzlich zur Wegleitung hat das AJU auf seiner Webseite in der Rubrik «Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen (VwbP)» folgende Informationsdokumente sowie Antrags- und Bestellformulare zur Verfügung gestellt:

Infoblatt bei Neugründungen oder Änderungen
Dieses Dokument informiert über die Verpflichtung zur Eintragung von Daten, den erforderlichen Inhalt der Daten, die Online Dateneintragung und die Offenlegung der erfassten Daten.

Technische Anleitung zur Datenerfassung (Schritt für Schritt Anleitung)
Diese Anleitung führt Sie durch die Schritte Registrierung, Mehrfachauthentifizierung, Erfassung der Rechtsträger, Erfassung der wirtschaftlich berechtigten Personen und Bearbeitung der erfassten Daten.

Infoblatt für Vereine
Das Infoblatt gibt Auskunft über die Eintragungspflicht eines Vereins.

Auskunft zur Eintragungspflicht eines Vereins
Gemäss Art. 4 VwbPG sind mitunter Vereine, die einer Eintragungspflicht in das Handelsregister unterliegen, zur Eintragung der wirtschaftlich berechtigten Personen ins Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen verpflichtet. Für das AJU ist nicht ersichtlich, ob ein Verein aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung in das Handelsregister eingetragen ist oder ob die Eintragung freiwillig erfolgte. Aus diesem Grund wird mittels dieses Formulars um Auskunft ersucht, ob der Verein im Handelsregister eintragungspflichtig ist. Das Formular ist innert 30 Tagen nach Eintragung in das Handelsregister beim AJU einzureichen.

Bestellformular eines amtlichen Auszuges aus dem VwbP
Mit diesem Formular kann beim AJU einen amtlichen Auszug aus dem Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen bestellt werden. Dieser enthält Daten zu den erfassten wirtschaftlich berechtigten Personen des Rechtsträgers. Jedoch kann der amtliche Auszug nur vom betroffenen Rechtsträger selbst bestellt werden und ist kostenpflichtig.

Bestellformular einer Bescheinigung über die Eintragung im VwbP
Mit diesem Formular kann beim AJU eine Bescheinigung über die Eintragung ins Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen bestellt werden. Diese enthält ausschliesslich den Hinweis, dass hinsichtlich des Rechtsträgers wirtschaftlich berechtigte Personen im Verzeichnis eingetragen sind. Jedoch kann die Bescheinigung nur vom betroffenen Rechtsträger selbst bestellt werden und ist kostenpflichtig.

Antrag auf Übernahme eines Rechtsträgers in ein Benutzerkonto («Rechtsträger anfordern»)
Mit diesem Formular kann beim AJU die Übernahme eines Rechtsträgers in ein Benutzerkonto (neuer Benutzer) beantragt werden. Der Antrag ist im Original unterzeichnet beim AJU einzureichen.

Antrag für die Einschränkung der Offenlegung von Daten gegenüber inländischen Sorgfaltspflichten und Dritten
Mit diesem Formular kann beim AJU die Einschränkung der Offenlegung von Daten gegenüber inländischen Sorgfaltspflichtigen und Dritten nach Art. 18 VwbPG beantragt werden. Der Antrag ist vom Rechtsträger der betroffenen Person zu stellen und ist im Original unterzeichnet beim AJU einzureichen.  

Ermächtigung zur Antragstellung auf Offenlegung für inländische Banken, Finanzinstitute und andere Sorgfaltspflichtige
Mit diesem Formular können inländische Banken, Finanzinstitute und andere Sorgfaltspflichtige eine natürliche Person zur Antragstellung auf Offenlegung ermächtigen. Die Ermächtigung ist maximal ein Jahr gültig und im Original unterzeichnet beim AJU einzureichen. Weiter ist die Unterschrift des Ermächtigten auf dem Formular zu beglaubigen. Die Daten aus dem Verfahren über die Offenlegung werden dem Ermächtigten eingeschrieben zugestellt. 

 

Von:
Pascal Eggenberger
Head of Compliance
First Advisory Trust reg.

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