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4. Juni 2021 - Know-how

Niessbrauch an Lebensversicherungen – kurz erklärt

Bei der Absicherung von Angehörigen bietet sich der Einsatz von Lebensversicherungen an. Richtige Gestaltung und rechtzeitige Planung vorausgesetzt, können Liquiditätsbelastungen der Erben bis auf null reduziert werden. Wir zeigen anhand eines Beispiels mit Kunden aus Deutschland, welcher Maximalbetrag schenkungssteuerfrei zum jetzigen Zeitpunkt den Kindern übergeben werden könnte.

Neben der eigenen Altersvorsorge und Vermögensoptimierung bietet sich der Einsatz von Lebensversicherungen auch bei der Nachfolgeplanung bzw. der Absicherung von Angehörigen an. Bei richtiger Gestaltung und rechtzeitiger Planung können allfällige Liquiditätsbelastungen der Erben reduziert oder gar ganz vermieden werden. Eine interessante Möglichkeit ist der Niessbrauch. Der Begriff «Niessbrauch» oder auch «Fruchtgenuss» wird häufig im Zusammenhang mit einem lebenslangen Recht genannt, z.B. eine vermietete Immobilie an die Kinder zu übertragen und alle Nutzungen daraus zu ziehen. Das heisst der Schenker behält sich den Niessbrauch am geschenkten Vermögenswert vor so lange er lebt, in diesem Fall die jährlichen Mieteinnahmen. Niessbrauchsgestaltungen sind vor dem Hintergrund des deutschen Erbschaftssteuergesetzes besonders interessant, da sich der Kapitalwert der Niessbrauchsbelastung aufgrund der steigenden Lebenserwartung fast jährlich erhöht. Wendet man die günstige Gesetzeslage auf Versicherungsverträge an, entstehen dabei attraktive finanzielle Vorteile. Je jünger der Schenker (= Niessbrauchsberechtigte) ist, desto höher fällt die schenkungssteuerliche Ersparnis aus.

Hierzu ein fiktives Beispiel von Familie Meyer aus Deutschland: Die vermögenden Eltern (Vater 60-jährig, Mutter 55-jährig) möchten im Ausmass der Freibeträge und des maximalen Niessbrauchvorbehaltes Vermögenswerte an die Kinder steuerfrei verschenken. Wir zeigen auf, wie dies möglich ist.

Herr und Frau Meyer (Alter 60 bzw. 55) mit ihren Kindern (Sohn 30-jährig, Tochter 27-jährig) möchten vorsorgen und langfristig einen substanziellen Beitrag zum Erhalt des Familienvermögens leisten. Hierbei spielt die künftige Erbschaftssteuer eine grosse Rolle. Die Eltern sind bereit, einen Teil ihres Vermögens bereits heute zu verschenken, jedoch möchten sie dies natürlich möglichst optimal tun. Hier bietet sich die Schenkung einer Lebensversicherung unter Niessbrauchvorbehalt (NBV) an. Sie möchten gerne erfahren, welchen Maximalbetrag sie schenkungssteuerfrei zum jetzigen Zeitpunkt den Kindern übergeben könnten.

Fakten:

  • Freibetrag pro Kind und Elternteil EUR 400'000.- (alle 10 Jahre)
  • Berechnung des max. Betrages unter NBV von der Mutter sowie vom Vater
  • Abschluss je eines Lebensversicherungsvertrages (der jeweilige Elternteil ist Versicherungsnehmer und auch versicherte Person)
  • Im Leistungsfall (Tod oder Erleben) ist jeweils ein Kind als Bezugsberechtigter benannt.
  • Nach Vertragsabschluss überträgt jeder Elternteil unentgeltlich eine Versicherungspolice an ein Kind (= neuer Versicherungsnehmer).
  • Die Erträge aus der Police stehen weiterhin dem Schenker zu («Früchte» aus der Lebensversicherung).
  • Nach dem Tod des Niessbrauchsberechtigten (Schenker – Elternteil) erlischt der Niessbrauch.

Die Schenkungssteuer ermittelt sich hierbei am Beispiel der Mutter bzw. des Vaters, die an ihren Sohn schenken, wie folgt:

Schenker    Mutter   Vater
Wert der Schenkung (Steuerwert) EUR 2'000'000    bzw.  1'250'000
Kapitalwert des Niessbrauchs EUR -1'602'688    bzw.   - 864'113
Steuerwert der Schenkung EUR 397'312    bzw.     385'887
Persönlicher Freibetrag EUR - 400'000    bzw.  - 400'000
Schenkungssteuer EUR                   0    bzw.               0

 

 

 

 

 

 

Dies bedeutet: im aktuellen Fall könnte die Familie Meyer ihren beiden Kindern zum heutigen Zeitpunkt je EUR 3‘250‘000.- unter Niessbrauchvorbehalt schenken ohne eine Steuerschuld auszulösen. Mit anderen Worten ohne die dargestellte Niessbrauchsgestaltung würde pro Kind eine Schenkungssteuer von je EUR 465‘500.- (Mutter: EUR 304‘000 / Vater: EUR 161‘500) anfallen.

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Neben dem genannten finanziellen Vorteil dieser Gestaltung mittels Lebensversicherungsvertrag ergeben sich noch weitere Pluspunkte:

  • Da die Todesfallleistung nicht in den Nachlass fällt, braucht der Bezugsberechtigte (das Kind) die Erbauseinandersetzung nicht abzuwarten -> ein Erbschein wird nicht benötigt, die Versicherungssumme wird direkt dem Bezugsberechtigten ausbezahlt.
  • Es besteht auch keine allfällige Haftung des Bezugsberechtigten für Nachlassverbindlichkeiten (ggf. nach erforderlicher Erbausschlagung), die Versicherungssumme erhält er trotzdem (siehe oben).
  • Verstirbt der Niessbraucher (Elternteil) wird zudem die Todesfallleistung erbschaft- und einkommensteuerfrei an die Versicherungsnehmer (Kinder) ausbezahlt.

 

Fazit

Gestaltungen mit Lebensversicherungen eignen sich für Kunden mit Wohnsitz in Deutschland hervorragend (hier gezeigt am Beispiel des Niessbrauchs), um die Nachfolge zu planen, die Angehörigen abzusichern und eine spürbare Liquiditätsentlastung für die künftige Generation zu erwirken. Gleichzeitig können die Interessen der älteren Generation trotzdem gewahrt werden, da der Versorgungsstatus erhalten bleibt.

Da es beim Thema Niessbrauch um komplexe Zusammenhänge geht, empfehlen wir Ihnen eine/n Steuerexperten / Fachanwalt in die Beratung einzubeziehen. Haben Sie Fragen? Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

www.iab.li

Von:
Daniela Imhof
Senior Client Adviser
IAB ltd.

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