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10. Mai 2022

Gretchenfrage in der Nachlassregelung:
Testament oder Stiftung?

Ein Einblick in die Nachlassregelung und eine Auseinandersetzung mit dem Thema, sodass man die richtige Entscheidung treffen kann.

Es gehört zu einem verantwortungsvollen und selbstbestimmten Leben, sich frühzeitig damit auseinanderzusetzen, was dereinst mit dem erwirtschafteten Vermögen geschehen soll. Welchem Zweck soll es dienen und zu wessen Gunsten soll es eingesetzt werden? Eine sorgfältige Nachlassplanung beantwortet diese Fragen und verschafft Gewissheit, dass nichts dem Zufall überlassen bleibt.

Ausgehend von der persönlichen Lebenssituation ergeben sich je nach den Wünschen für die Vermögensverwendung unterschiedliche Möglichkeiten. Wenn beispielsweise die gesetzliche Erbfolge nicht den eigenen Vorstellungen entspricht oder wenn es um die langfristige Absicherung der Familie oder um den Fortbestand eines Unternehmens geht, gilt es gut abzuwägen: Kann mit einem Testament oder mit einer Stiftung die beabsichtigte Zweckbestimmung besser gewährleistet werden? Mit beidem kann ein bestimmtes Vermögen an die nachfolgende Generation(en) übertragen werden. Beim Testament handelt es sich um eine Verfügung von Todes wegen, welche erst mit dem Ableben des Erblassers wirksam wird. Eine Stiftung hingegen wird meist schon zu Lebzeiten als juristische Person gegründet. Sie gilt als ein rechtlich und wirtschaftlich verselbständigtes Zweckvermögen, welche durch die einseitige Willenserklärung des Stifters errichtet wird. Ihr oberstes Organ ist häufig der Stiftungsrat, welcher das Stiftungsvermögen gemäss Statuten, Stiftungszusatzurkunde und allfälligen Reglementen verwaltet. Er unterliegt der Sorgfaltspflicht des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit weitere Organe zu bestellen.

Motive für die Errichtung einer Stiftung

Ein wesentlicher Grundgedanke für die Errichtung einer Stiftung dürfte in aller Regel sein, das Vermögen einem bestimmten Kreis von Begünstigten oder einem bestimmten Zweck zuzuführen. Wenn dies generationsübergreifend geschehen und das Vermögen nicht zersplittert, sondern zusammengehalten und professionell verwaltet werden soll, dann ist die aufgeworfene Frage umso berechtigter. Anders als ein Testament, welches im Falle des Todes nur den oder die Erben berechtigt oder verpflichtet, wird die Errichtung einer Stiftung durch die Motive des Stifters bestimmt. Im Rahmen der Erb- und Nachlassplanung können diese ganz unterschiedlicher Natur sein: zum Beispiel die Förderung familiärer (z.B. die Unterstützung von Familienangehörigen), unternehmerischer und/oder gemeinnütziger Zwecke. Eine wichtige Rolle spielt häufig die Erhaltung und Vermehrung des Familienvermögens sowie die nachhaltige Absicherung der Vermögensverwendung. Ein weiterer Grund kann ebenfalls sein, dass er das Vermögen vor der nächsten Generation schützen möchte und sicherstellen, dass mehrere Generationen davon in der Zukunft profitieren können.

Generationenübergreifend

Bei der Nachfolgeregelung gibt es somit verschiedene Handlungsalternativen, aber auch gewisse Risiken. Vor einer grossen Herausforderung stehen zum Beispiel Unternehmer, insbesondere wenn sich in der Familie kein Nachfolger findet und die Entscheidung über den Fortbestand des Familienunternehmens im Spannungsfeld zwischen persönlichen Zielen und sozialer Verantwortung sowie dem Erhalt des Lebenswerks zu treffen ist. In dieser wie in vielen anderen Situationen erweisen sich Stiftungen gegenüber Testamenten als vorteilhaftere Alternative. Dies auch deshalb, weil die Stifter das Vermögen langfristig, über mehrere Generationen hinweg und geknüpft an bestimmte Bedingungen an bestimmte Begünstige oder an einen Kreis von Begünstigten übertragen können. Die Stiftung als juristische Person sichert zudem einen umfassenden Vermögensschutz und gewährleistet den Vermögenszusammenhalt. Das Stiftungsvermögen kann von allfälligen Gläubigern der Stiftungsbeteiligten nicht gepfändet oder herausverlangt werden, wenn die Stifter oder die Begünstigten keinen Rechtsanspruch gegenüber dem Vermögen oder Erträgen der Stiftung haben. Liechtenstein bietet hier einen besonderen Schutz, da Liechtensteinische Gerichte keine ausländischen Entscheide vollstrecken (einzige Ausnahmen sind die Schweiz und Österreich) und die Hürden für ausländische Kläger für die Einleitung von Gerichtsverfahren dort sehr hoch sind. Die Verjährungsfristen für einen Einspruch gegen die Errichtung einer Stiftung durch die Erben des Stifters sind ebenfalls geringer als in anderen Jurisdiktionen. Dazu kommt, dass Abänderungen der Stiftungsurkunden nur im Rahmen des Gesetzes und nur unter Beachtung des Stifterwillens möglich sind. Die Stiftung ermöglicht dadurch mit hoher Rechtssicherheit die Umsetzung des Stifterwillens auch nach dessen Tod.

Tragfähiges Fundament

Stiftungen bilden ein tragfähiges Fundament für die Nachfolgeplanung und damit für die nachhaltige Vermögensverwendung in der Zukunft. Das gilt sowohl für die gemeinnützige als auch für die privatnützige Stiftung. Letztere wird aus den unterschiedlichsten Motiven gegründet. Ihr Charakter als Instrument zur Vermögensnachfolge zeigt sich exemplarisch dort, wo Nachkommen und damit potenzielle Erben vorhanden sind. Dann erweist sich die Stiftung als ein effizienter Weg der Nachlassregelung. Es werden aber auch andere Anliegen verfolgt ‒ die erwähnte Nachfolgeregelung im Familienunternehmen zum Beispiel. Dabei dient die Stiftung dazu, den Übergang des Unternehmens zu gestalten und die Vermögenssubstanz des Unternehmens zu erhalten, indem die Firmenanteile auf die Stiftung übertragen werden.

Wenn Sie sich für die in diesem Beitrag angesprochenen und weitere Aspekte im Zusammenhang mit der Nachlassplanung interessieren, stehen Ihnen die Spezialisten der First Advisory Group gerne mit Rat und Tat zur Verfügung. Als führendes Finanzdienstleistungsunternehmen fokussieren wir uns seit Jahrzehnten auf die Vermögensberatung und den Vermögensschutz in Liechtenstein.

Die Stärken der liechtensteinischen Stiftung im Überblick:

- Langfristiger Vermögenserhalt und -zusammenhalt über Generationen

- Vermögensschutz vor Zugriff durch Dritte (Asset Protection)

- Schutz der Privatsphäre

- Möglichkeit, verschiedene Zwecke zu fördern (privatnützig und/oder gemeinnützig)

- Professionelle Umsetzung des Stifterwillens

- Hohe Rechtssicherheit

Von:
Enrico Somma
Client Advisor
First Advisory Group

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